Bundesrecht konsolidiert

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EFTA – Ständiger Ausschuß – Anpassungsprotokoll § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA – Ständiger Ausschuß – Anpassungsprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 914/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

17.03.1993

Index

59/01 EFTA

Beachte

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)

Titel

ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
StF: BGBl. Nr. 914/1993 (NR: GP XVIII RV 1062 AB 1214 S. 127. BR: AB 4589 S. 573.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Finnisch, Isländisch, Norwegisch, Schwedisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2), nachstehend „das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß festgelegt werden muß;

IN ANBETRACHT des Umstandes. daß das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    im Sinne des Artikels 49 Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007396

Dokumentnummer

NOR11007518

Alte Dokumentnummer

N5199319724L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/914/P0/NOR11007518

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