DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2), nachstehend „das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;
IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß festgelegt werden muß;
IN ANBETRACHT des Umstandes. daß das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 913/1993*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993,