Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden
ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);
EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen
Europäischen Wirtschaftsraumes;
IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;
EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);
IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960,
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,