Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Unterzeichnungsdatum

02.05.1992

Index

59/04 EU – EWR

Titel

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.

Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
StF: BGBl. Nr. 909/1993

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien 909/1993 *Dänemark 909/1993 *Deutschland 909/1993 *EGKS 909/1993 *EWG 909/1993 *Finnland 909/1993 *Frankreich 909/1993 *Griechenland 909/1993 *Großbritannien 909/1993 *Irland 909/1993 *Island 909/1993 *Italien 909/1993 *Liechtenstein 909/1993 *Luxemburg 909/1993 *Niederlande 909/1993 *Norwegen 909/1993 *Portugal 909/1993 *Schweden 909/1993 *Schweiz 909/1993 *Spanien 909/1993

Präambel/Promulgationsklausel

                           INHALTSVERZEICHNIS

I. HAUPTABKOMMEN

   PRÄAMBEL

   TEIL I            ZIELE UND GRUNDSÄTZE

   TEIL II           FREIER WARENVERKEHR

   Kapitel 1         Grundsätze

   Kapitel 2         Landwirtschaftliche Erzeugnisse und

                     Fischereierzeugnisse

   Kapitel 3         Zusammenarbeit in Zollsachen und

                     Handelserleichterungen

   Kapitel 4         Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr

   Kapitel 5         Kohle- und Stahlerzeugnisse

   TEIL III          FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND

                     KAPITALVERKEHR

   Kapitel 1         Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

   Kapitel 2         Niederlassungsrecht

   Kapitel 3         Dienstleistungen

   Kapitel 4         Kapitalverkehr

   Kapitel 5         Wirtschafts- und währungspolitische

                     Zusammenarbeit

   Kapitel 6         Verkehr

   TEIL IV           WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

   Kapitel 1         Vorschriften für Unternehmen

   Kapitel 2         Staatliche Beihilfen

   Kapitel 3         Sonstige gemeinsame Regeln

   TEIL V            HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT

                     DEN VIER FREIHEITEN

   Kapitel 1         Sozialpolitik

   Kapitel 2         Verbraucherschutz

   Kapitel 3         Umwelt

   Kapitel 4         Statistik

   Kapitel 5         Gesellschaftsrecht

   TEIL VI           ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

   TEIL VII          INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

   Kapitel 1         Struktur der Assoziation

   Kapitel 2         Beschlußfassungsverfahren

   Kapitel 3         Homogenität, Überwachungsverfahren und

                     Streitbeilegung

   Kapitel 4         Schutzmaßnahmen

   TEIL VIII         FINANZIERUNGSMECHANISMUS

   TEIL IX           ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

   II. PROTOKOLLE

   Protokoll 1       über horizontale Anpassungen

   Protokoll 2       über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom

                     Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen

                     Waren

   Protokoll 3       über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

                     des Abkommens

   Protokoll 4       über die Ursprungsregeln

   Protokoll 5       über Fiskalzölle (Schweiz/Liechtenstein)

   Protokoll 6       über das Anlegen von Pflichtlagern durch die

                     Schweiz und Liechtenstein

   Protokoll 7       über mengenmäßige Beschränkungen, die Island

                     beibehalten darf

   Protokoll 8       über staatliche Monopole

   Protokoll 9       über den Handel mit Fisch und anderen

                     Meereserzeugnissen

   Protokoll 10      über die Vereinfachung der Kontrollen und

                     Formalitäten im Güterverkehr

   Protokoll 11      über Amtshilfe in Zollsachen

   Protokoll 12      über Vereinbarungen mit Drittländern über die

                     Konformitätsbewertung

   Protokoll 13      über die Nichtanwendung von Antidumping- und

                     Ausgleichsmaßnahmen

   Protokoll 14      über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen

   Protokoll 15      über Übergangszeiten für die Freizügigkeit

                     (Schweiz und Liechtenstein)

   Protokoll 16      über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen

                     Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die

                     Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

   Protokoll 17      betreffend Artikel 34

   Protokoll 18      über interne Verfahren zur Durchführung von

                     Artikel 43

   Protokoll 19      über den Seeverkehr

   Protokoll 20      über den Zugang zu Binnenwasserstraßen

   Protokoll 21      über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für

                     Unternehmen

   Protokoll 22      über die Definition der Begriffe „Unternehmen“

                     und „Umsatz“  (Artikel 56)

   Protokoll 23      über die Zusammenarbeit zwischen den

                     Überwachungsorganen (Artikel 58)

   Protokoll 24      über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle

                     von Unternehmenszusammenschlüssen

   Protokoll 25      über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl

   Protokoll 26      über die Befugnisse und Aufgaben der

                     EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der

                     staatlichen Beihilfen

   Protokoll 27      über die Zusammenarbeit im Bereich der

                     staatlichen Beihilfen

   Protokoll 28      über geistiges Eigentum

   Protokoll 29      über die berufliche Bildung

   Protokoll 30      mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung

                     der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

   Protokoll 31      über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen

                     außerhalb der vier Freiheiten

   Protokoll 32      über Finanzbestimmungen zur Anwendung von

                     Artikel 82

   Protokoll 33      über das Schiedsverfahren

   Protokoll 34      zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe

                     der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der

                     Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über

                     die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen,

                     die EG-Bestimmungen entsprechen

   Protokoll 35      zur Durchführung der EWR-Bestimmungen

   Protokoll 36      über die Satzung des Gemeinsamen

                     Parlamentarischen EWR-Ausschusses

   Protokoll 37      mit der Liste gemäß Artikel 101

   Protokoll 38      über den Finanzierungsmechanismus

   Protokoll 39      über die ECU

   Protokoll 40      über Svalbard

   Protokoll 41      über bestehende Abkommen

   Protokoll 42      zu bilateralen Vereinbarungen betreffend

                     besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse

   Protokoll 43      über das Abkommen zwischen der EWG und der

                     Republik Österreich über den Güterverkehr im

                     Transit auf der Schiene und der Straße

   Protokoll 44      über das Abkommen zwischen der EWG und der

                     Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

                     Güterverkehr auf Straße und Schiene

   Protokoll 45      über Übergangszeiten betreffend Spanien und

                     Portugal

   Protokoll 46      über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der

                     Fischerei

   Protokoll 47      über die Beseitigung technischer

                     Handelshemmnisse für Wein

   Protokoll 48      betreffend die Artikel 105 und 111

   Protokoll 49      über Ceuta und Melilla

III. ANHÄNGE

     Anhang I        Tiergesundheit und Pflanzenschutz

     Anhang II       Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und

                     Zertifizierung

     Anhang III      Produkthaftung

     Anhang IV       Energie

     Anhang V        Freizügigkeit der Arbeitnehmer

     Anhang VI       Soziale Sicherheit

     Anhang VII      Gegenseitige Anerkennung beruflicher

                     Qualifikationen

     Anhang VIII     Niederlassungsrecht

     Anhang IX       Finanzdienstleistungen

     Anhang X        Audiovisuelle Dienste

     Anhang XI       Telekommunikationsdienste

     Anhang XII      Freier Kapitalverkehr

     Anhang XIII     Verkehr

     Anhang XIV      Wettbewerb

     Anhang XV       Staatliche Beihilfen

     Anhang XVI      Öffentliches Auftragswesen

     Anhang XVII     Geistiges Eigentum

     Anhang XVIII    Sicherheit und Gesundheitsschutz am

                     Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie

                     Gleichbehandlung von Männern und Frauen

     Anhang XIX      Verbraucherschutz

     Anhang XX       Umweltschutz

     Anhang XXI      Statistik

     Anhang XXII     Gesellschaftsrecht

römisch vier. SCHLUSSAKTE

römisch fünf. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

  1. Ziffer eins
    Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
  2. Ziffer 2
    Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
  3. Ziffer 3
    Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
  4. Ziffer 4
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
  5. Ziffer 5
    Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
  6. Ziffer 6
    Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
  7. Ziffer 7
    Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
  8. Ziffer 8
    Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
  9. Ziffer 9
    Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
  10. Ziffer 10
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
  11. Ziffer 11
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
  12. Ziffer 12
    Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
  13. Ziffer 13
    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
  14. Ziffer 14
    Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
  15. Ziffer 15
    Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil römisch sechs des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
  16. Ziffer 16
    Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
  17. Ziffer 17
    Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
  18. Ziffer 18
    Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
  19. Ziffer 19
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
  20. Ziffer 20
    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
  21. Ziffer 21
    Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
  22. Ziffer 22
    Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
  23. Ziffer 23
    Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
  24. Ziffer 24
    Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
  25. Ziffer 25
    Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
  26. Ziffer 26
    Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
  27. Ziffer 27
    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
  28. Ziffer 28
    Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
  29. Ziffer 29
    Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
  30. Ziffer 30
    Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System

römisch sechs. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER

VERTRAGSPARTEIEN

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

  1. Ziffer eins
    Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
  2. Ziffer 2
    Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

römisch sieben. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN

  1. Ziffer eins
    Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
  2. Ziffer 2
    Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen
  3. Ziffer 3
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
  4. Ziffer 4
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
  5. Ziffer 5
    Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
  6. Ziffer 6
    Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
  7. Ziffer 7
    Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
  8. Ziffer 8
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  9. Ziffer 9
    Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
  10. Ziffer 10
    Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen
  11. Ziffer 11
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  12. Ziffer 12
    Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten
  13. Ziffer 13
    Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste
  14. Ziffer 14
    Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe
  15. Ziffer 15
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  16. Ziffer 16
    Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr
  17. Ziffer 17
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  18. Ziffer 18
    Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
  19. Ziffer 19
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
  20. Ziffer 20
    Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
  21. Ziffer 21
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  22. Ziffer 22
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
  23. Ziffer 23
    Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - Internationale Übereinkommen
  24. Ziffer 24
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
  25. Ziffer 25
    Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
  26. Ziffer 26
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  27. Ziffer 27
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
  28. Ziffer 28
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
  29. Ziffer 29
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
  30. Ziffer 30
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
  31. Ziffer 31
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
  32. Ziffer 32
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
  33. Ziffer 33
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen
  34. Ziffer 34
    Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle
  35. Ziffer 35
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen
  36. Ziffer 36
    Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene
  37. Ziffer 37
    Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
  38. Ziffer 38
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
  39. Ziffer 39
    Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

römisch acht. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE

FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND

römisch neun. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN

BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN

römisch zehn. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN

römisch elf. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN

WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER

BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN

Anmerkung, Kundmachung: Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,)

HAUPTABKOMMEN

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.

IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,

IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,

IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,

ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,

IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,

IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu

fördern,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,

IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 Litera a,, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes römisch neunzehn des Anhangs römisch zwei zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    im Sinne des Artikels 49 Absatz 2, B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.

Anmerkung

1. Dieser Vertrag wurde in 50 selbständigen Vorschriften dokumentiert.
2. Dokumentalistische Gliederung:
Anhänge I bis XXII = Anlagen 1 bis 22
Schlußakte = Anlage 23
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien = Anlage 24
Der Schlußakte beigefügte gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien = Anlage 25
Erklärungen einer oder mehrerer Vertragsparteien = Anlage 26
Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind = Anlage 27
Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen = Anlage 28
Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen = Anlage 29

Schlagworte

Antidumpingmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR11007452

Alte Dokumentnummer

N5199318479L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/P0/NOR11007452

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