Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.12.2018
Außerkrafttretensdatum
22.03.2023
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bericht an den Nationalrat
§ 44.Paragraph 44,
Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten. Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß Paragraph 33 e, WRG 1959, zu berichten.
Im RIS seit
03.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40209045