(3)Absatz 3Bei dieser vorläufigen Prüfung können die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Behörden mitwirken. Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind anzuhören. Zu diesem Zweck ist die Anzeige nach Abs. 1 samt Unterlagen von der Behörde unverzüglich an die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu übermitteln.Bei dieser vorläufigen Prüfung können die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Behörden mitwirken. Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind anzuhören. Zu diesem Zweck ist die Anzeige nach Absatz eins, samt Unterlagen von der Behörde unverzüglich an die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu übermitteln.