Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5

Text

Öffentliche Auflage

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraph 30, eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, hat der für die Durchführung des nach dem Anhang 2 maßgeblichen Verfahrens zuständigen Behörde, zusammen mit dem nach den für das Leitverfahren nach Anhang 2 maßgeblichen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Antrag und den Unterlagen, eine allgemein verständliche zusammenfassende Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen vorzulegen, die Aussagen zu den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Punkten zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Die für die Durchführung des Leitverfahrens gemäß Anhang 2 zuständige Behörde hat der Bezirksverwaltungsbehörde und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der im Absatz eins, genannten Unterlagen zu übermitteln. Der Antrag und die Unterlagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Standortgemeinde sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung, einer regionalen Tageszeitung und gegebenenfalls auf andere geeignete Weise kundzumachen.
  4. Absatz 4,Die Kundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine Darstellung der wesentlichen Punkte des Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis darauf, in welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind;
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis darauf, daß Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 33, in dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren die Stellung von Beteiligten haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136704

Alte Dokumentnummer

N8199330537J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P31/NOR12136704

Navigation im Suchergebnis