(1)Absatz eins,Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 30 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, hat der für die Durchführung des nach dem Anhang 2 maßgeblichen Verfahrens zuständigen Behörde, zusammen mit dem nach den für das Leitverfahren nach Anhang 2 maßgeblichen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Antrag und den Unterlagen, eine allgemein verständliche zusammenfassende Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen vorzulegen, die Aussagen zu den in § 6 Abs. 1 genannten Punkten zu enthalten hat.Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraph 30, eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, hat der für die Durchführung des nach dem Anhang 2 maßgeblichen Verfahrens zuständigen Behörde, zusammen mit dem nach den für das Leitverfahren nach Anhang 2 maßgeblichen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Antrag und den Unterlagen, eine allgemein verständliche zusammenfassende Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen vorzulegen, die Aussagen zu den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Punkten zu enthalten hat.