Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Text

2. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsverfahren von der Behörde (Paragraph 39, Absatz eins,) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
  3. Absatz 3Für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
  4. Absatz 4Für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage ist, sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und
      1. Litera a
        durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder
      2. Litera b
        die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
    2. Ziffer 2
      bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 1 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25% erfolgt;
    3. Ziffer 3
      bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 1 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens 50% des ursprünglich genehmigten Umfangs überschreitet.
  5. Absatz 5Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, insbesondere für Sanierungen nach Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, nach den Paragraphen 21 a, oder 33c des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, nach den Paragraphen 79, oder 82 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, nach Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1988, oder nach den Paragraphen 202, oder 203 in Verbindung mit Paragraph 146, des Berggesetzes 1975. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gilt Absatz 4, sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
  7. Absatz 7Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung dürfen für Vorhaben, die einer solchen Prüfung unterliegen, bei sonstiger Nichtigkeit keine Genehmigungen erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu.

Schlagworte

Anpassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136676

Alte Dokumentnummer

N8199330509J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P3/NOR12136676

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