Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Text
Unterstützungspflichten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Umweltsenates oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136701
Alte Dokumentnummer
N8199330534J