Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18a
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Abschnittsgenehmigungen
§ 18a.Paragraph 18 a,
Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden. Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die Paragraphen 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40058729