Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 1

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
    1. Ziffer eins
      die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
      1. Litera a
        auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
      2. Litera b
        auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
      3. Litera c
        auf die Landschaft und
      4. Litera d
        auf Sach- und Kulturgüter
      hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
    3. Ziffer 3
      die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
    4. Ziffer 4
      bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
  2. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt oder begleitend umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 Sitzung 1;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 03.06.2022 Sitzung 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1991, ABl. Nr. L 1991 vom 29.07.2024 Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S.1.

Schlagworte

Sachgut, Vorteil, Standortvariante, Sachgüter

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40270610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P1/NOR40270610

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