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Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 664/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Titel

(Übersetzung) RESOLUTION NUMMER 355 (Angenommen anläßlich der 6.
Plenarversammlung, 27. September 1991) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
BEI KAFFEE
(NR: GP XVIII RV 1038 AB 1089 S. 123. BR: AB 4550 S. 571.)
StF: BGBl. Nr. 664/1993

Vertragsparteien

Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984

Präambel/Promulgationsklausel

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT

zur Kenntnis nehmend, daß 29 Jahre des Bestehens internationaler Kaffee-Übereinkommen gezeigt haben, daß sie nützliche und positive Instrumente für internationale Zusammenarbeit gewesen sind;

zur Kenntnis nehmend, daß eine Anzahl neuer Vorschläge und Ideen von Erzeugern und Verbrauchern vorgebracht worden sind, sowohl hinsichtlich der Behandlung der derzeitigen Marktlage als auch der Entwicklung von Maßnahmen für die künftige Organisation des Marktes;

zur Kenntnis nehmend, daß der politische Wille und konstruktive Geist vorhanden sind, um alle möglichen Grundlagen für ein in naher Zukunft auszuhandelndes neues Internationales Kaffee-Übereinkommen zu prüfen;

zur Kenntnis nehmend, daß das durch Resolutionen Nummer 347 *1) und 352 *2) verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 am 30. September 1992 ausläuft und es notwendig ist, das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 *3) weiter zu verlängern, um genügend Zeit zu gewähren, sowohl diese neuen Vorschläge und Ideen zu prüfen und zu ergänzen als auch um sicherzustellen, daß das Forum der Internationalen Kaffee-Organisation bewahrt wird,

ANERKENNT,

daß der Fortbestand der gegenwärtigen Marktlage, bei Kaffeepreisen auf ihrem niedrigsten Stand seit den dreißiger Jahren, höchst schädliche Auswirkungen auf die Wirtschaft der kaffeeproduzierenden Länder hat und zukünftige Aussichten für die Erhaltung von Erzeugung und Qualität gefährdet, und BESCHLIESST:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1992,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Absatz 5, vom Rat verlängert wurde - am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 durch Österreich erfolgt gemäß Absatz 5, der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1992.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten: Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Die nachstehenden Staaten haben erklärt, das verlängerte Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Ghana, Nigeria, Spanien, Zaire.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan erklärt, die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans zu erfüllen.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution des Internationalen Kaffeerates sowie Internationales Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist der Staatsvertrag hinsichtlich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß diese Teile des Staatsvertrages in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt werden.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10007327

Dokumentnummer

NOR11007442

Alte Dokumentnummer

N5199317071L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/664/P0/NOR11007442

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