(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2016)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2016,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 1992 beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 33 für Österreich mit 18. März 1993 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 1992 beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 33, für Österreich mit 18. März 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten bzw. haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Italien, Jamaika Japan, Jemen, Jordanien, ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Katar, Kenia, Kolumbien Kongo, Republik Korea, Kuba, Laos, Libanon, Libysch Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Nepal, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln und Niue), Nicaragua, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rußland, Salomonen, Sambia, San Marino, Saudi-Arabien Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Ducie, und Oeno Inseln, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Henderson, Hongkong, Camayninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks und Caiciinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern), Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden zu erachten:Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, gebunden zu erachten:
Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Moldau, Oman, Südafrika, Südsudan, Vereinigte Staaten.
Erklärung Österreichs
Im Einklang mit der ständigen und übereinstimmenden Anwendungspraxis des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt ist Österreich der Auffassung, daß die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens, alle vorsätzlichen Maßnahmen zu unterlassen, die das im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kultur- und Naturerbe mittelbar oder unmittelbar schädigen könnten, sich nur auf solche Güter des Kultur- und Naturerbes bezieht, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen wurden.
China
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China bzw. auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO zufolge haben die Niederlande am 16. Dezember 1992 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.
Die Niederlande haben am 11. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 ebenso auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) sowie auf Curaçao und Sint Maarten Anwendung findet.
Portugal
Portugal hat am 30. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat am 29. Februar 1996 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.