Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä1 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä1

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 206/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.03.1993

Außerkrafttretensdatum

20.11.2019

Index

89/07 Umweltschutz

Titel

(Übersetzung)
ÄNDERUNG DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN
StF: BGBl. Nr. 206/1993

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 283/1989

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2008,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 11. Dezember 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung tritt gemäß ihrem Artikel 2, Absatz 3, für Österreich mit 11. März 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und internationale Organisationen die Änderung ratifiziert oder angenommen bzw. sind dieser beigetreten:

Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Guinea, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Republik Korea, Luxemburg, Malediven, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Aruba), Norwegen, Pakistan, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Seychellen, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Volksrepublik China:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Regierung der Volksrepublik China am 6. Juni 1997 mitgeteilt, dass die Änderung des Protokolls auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet. Weiters hat die Regierung der Volksrepublik China mitgeteilt, dass die Änderung ab 20. September 1999 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit folgender Erklärung angewendet wird: Bestimmungen von Artikel 5, Absatz eins, werden nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet. Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Pflichten, die aus der Anwendung des Übereinkommens, des Protokolls sowie der Änderung auf die Sonderverwaltungsregion Macao entstehen.

Dänemark:

Im Anschluß an die in London am 29. Juni 1990 angenommene Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, durch die Vertragsparteien des Protokolls nimmt die Regierung des Königreiches Dänemark die genannte Änderung gemäß Artikel 2, Absatz eins, vorbehaltlich der Anwendung auf die Färöer Inseln an.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark am 24. Oktober 2007 den Geltungsbereich der Änderung auf die Färöer Inseln ausgedehnt.

Heiliger Stuhl:

Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.

In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.

Japan:

Hiermit wird erklärt, daß die Regierung Japans die Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, gemäß den Bestimmungen des Artikel 9, des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht annimmt.

Norwegen:

Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt Nr. 846 aus 1993, wird dahingehend berichtigt, daß Norwegen nicht am 3. September 1993, sondern am 18. November 1991 seine Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt hat.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich hat am 8. September 1993 den Geltungsbereich des Protokolls auf Guernsey, Hongkong und das britische Antarktis-Territorium ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 4. Jänner 1995 den Geltungsbereich des Änderungsprotokolls auf Jersey ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 30. Oktober 1995 den Geltungsbereich der Änderung auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.10.2008 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10010754

Dokumentnummer

NOR11010974

Alte Dokumentnummer

N8199326746J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/206/P0/NOR11010974

Navigation im Suchergebnis