(2)Absatz 2,Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 9), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (Paragraph 3, Absatz 9,), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.