Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erfüllung der Meldepflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  3. Absatz 3Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (Paragraph 268, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811,) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  4. Absatz 4Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (Paragraph 8,).
  5. Absatz 5In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen ins Gästeverzeichnis auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
  6. Absatz 6Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40147366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P7/NOR40147366

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