Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

1. ABSCHNITT:

Meldefälle und Pflichten der Betroffenen

Meldepflicht

Paragraph eins, (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

  1. Absatz 2Wohnung sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
  2. Absatz 3Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie nichtbewirtschaftete Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  3. Absatz 4Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
  4. Absatz 5Meldedaten sind mit Ausnahme der Unterschriften alle personenbezogenen Daten, die auf dem Meldezettel (Paragraph 9,) oder dem Gästeblatt (Paragraph 10,) festgehalten sind. Die Identitätsdaten bestehen aus den Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies aus Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.

Schlagworte

Campingplatz

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063627

Alte Dokumentnummer

N4199217951J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P1/NOR12063627

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