Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 5

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Dienstpässe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Dienstpässe sind auszustellen für
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der Landesregierungen,
    3. Ziffer 2 a
      die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
    4. Ziffer 2 b
      den Präsidenten des Rechnungshofes,
    5. Ziffer 2 c
      die Mitglieder der Volksanwaltschaft,
    6. Ziffer 3
      Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,
    7. Ziffer 4
      Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und
    8. Ziffer 5
      die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.
  3. Absatz 3,Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40140381

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P5/NOR40140381

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