Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, deren Artikel 6, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: