Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 6 vom Rat verlängert wurde - am 27. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 erfolgt daher gemäß Abs. 6 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1991.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Absatz 6, vom Rat verlängert wurde - am 27. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 erfolgt daher gemäß Absatz 6, der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1991.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:
Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan nachstehende Erklärung abgegeben:
In Anwendung der Bestimmungen der weiteren Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 wird die Regierung Japans die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans erfüllen.