Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß Paragraph 26, angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
  3. Absatz 3,Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.
  4. Absatz 4,Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach Paragraph 24, Absatz 4,, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
  5. Absatz 5,Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (Paragraph 28,) und Berufungen (Paragraph 32,) zu gewähren.

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40136993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P25/NOR40136993

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