Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

3. Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde

Drittes Ermittlungsverfahren

Einbringung der Bundeswahlvorschläge

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß Paragraph 107, Absatz 2, nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
  3. Absatz 3,Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
    2. Ziffer 2
      die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
  4. Absatz 4,In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.
  5. Absatz 5,Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Absatz 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
  6. Absatz 6,Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
  7. Absatz 7,Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2010

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P106/NOR40088073

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