Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird folgende Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, wird folgende Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker verordnet: