Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Liegenschaftsbewertungsgesetz § 4

Kurztitel

Liegenschaftsbewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Vergleichswertverfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf- oder abzuwerten.
  3. Absatz 3,Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, daß sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflußt wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluß dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfaßt werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden.

Schlagworte

Zuschlag

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035985

Alte Dokumentnummer

N2199219626J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/150/P4/NOR12035985

Navigation im Suchergebnis