(4)Absatz 4,Wird ein Fahrzeug, welches die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) erfüllt hat nachweislich ins Ausland gebracht und ist im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, ist die Abgabe für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu ermitteln. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen.Wird ein Fahrzeug, welches die Voraussetzungen für die Verminderung (Absatz eins,) erfüllt hat nachweislich ins Ausland gebracht und ist im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, ist die Abgabe für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu ermitteln. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen.
Der Abgabenschuldner hat über die zu wenig entrichtete Abgabe zuzüglich Zinsen spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung zum Verkehr im Inland beendet wurde (Fälligkeitstag), eine Anmeldung einzureichen, in der er den gesamten noch nicht entrichteten Teil der Abgabe zuzüglich Zinsen selbst zu berechnen hat.
Die zu viel entrichteten Abgabe zuzüglich Zinsen wird dem Abgabenschuldner auf Antrag vergütet. Die Höhe der Vergütung ist mit der im Zeitpunkt der Anmeldung ermittelten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen.