Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammergesetz 1992 § 47

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:

Burgenland

50

Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg

je 70

Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark

je 110

Wien

180 Kammerräte.

  1. Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,
    2. Ziffer 2
      die Abberufung der nach Ziffer eins, gewählten Organe bzw. Organmitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (Paragraphen 64 und 66),
    5. Ziffer 5
      die Erlassung einer Geschäftsordnung (Paragraph 60,) und einer Haushaltsordnung (Paragraph 63,) für die Arbeiterkammer,
    6. Ziffer 6
      die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
    8. Ziffer 8
      die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (Paragraph 53, Absatz eins,),
    9. Ziffer 9
      die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,
    10. Ziffer 10
      die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105819

Alte Dokumentnummer

N6199118077J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P47/NOR12105819

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