Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kriminalpolizeiliche Beratung

Paragraph 25, (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen.

  1. Absatz 2Darüber hinaus obliegt es den Sicherheitsbehörden, Vorhaben, die der Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen dienen, zu fördern.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063327

Alte Dokumentnummer

N4199117391J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P25/NOR12063327

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