(5)Absatz 5,Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Abs. 2 oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in § 17 Abs. 3 AVG genannten Gründe entgegenstehen.Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Absatz 2, oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in Paragraph 17, Absatz 3, AVG genannten Gründe entgegenstehen.