Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 44f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44f

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vgl. § 82 Abs. 27 Z 2.

Text

Paragraph 44 f,
  1. Absatz eins,Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. Frühere Zustellungen desselben Schriftstückes werden damit unwirksam.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272708

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P44f/NOR40272708

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