Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36a
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
7. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Angehörige
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz einsAngehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.
(2)Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG:
Art. 5,
BGBl. I Nr. 5/2008.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40095826