Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

7. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Angehörige

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsAngehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte,
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    4. Ziffer 4
      die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.
  2. Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG:
Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40095826

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P36a/NOR40095826

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