Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 16

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

17.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Aktenvermerke

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) des Aktenvermerks treten.
  3. Absatz 3,Bei Anbringen im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem und bei Rechtsbelehrungen gemäß Paragraph 13 a, hat die Behörde den gesamten Inhalt des elektronischen Verkehrs in einem Verfahren zum Nachweis der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) dieses Inhalts zu speichern. Die gespeicherten Daten gelten als Aktenvermerk gemäß Absatz 2, Das Anbringen und die gespeicherten Daten sind dem Einschreiter unverzüglich zu übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich zu machen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280797

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P16/NOR40280797

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