In Ausführung von § 8 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, legt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verringerung von Abfallmengen aus Getränkeverpackungen folgende Ziele fest:In Ausführung von Paragraph 8, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, legt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verringerung von Abfallmengen aus Getränkeverpackungen folgende Ziele fest: