Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann wird folgende Prüfungsordnung erlassen: