Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Karenz nach Paragraph 2, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.
  2. Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
  3. Absatz 3Nimmt der Arbeitnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seiner Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  4. Absatz 4Im Übrigen gilt Paragraph 2, Absatz 6 bis 8.

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40111593

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P3/NOR40111593

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