DIE VERTRAGSPARTEIEN
UNTER HINWEIS darauf, daß das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung *) (im folgenden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) am 16. März 1983 in Kraft getreten ist;
IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung des in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens genannten „Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa“ (im folgenden als „EMEP“ bezeichnet);
IM BEWUSSTSEIN der bisher bei der Durchführung des EMEP erzielten positiven Ergebnisse;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß die Durchführung des EMEP bisher dank der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie der freiwilligen Beiträge der Regierungen ermöglicht wurde;
IN KENNTNIS der Tatsache, daß der Beitrag des UN-Umweltprogramms nur bis Ende 1984 geleistet wird und dieser Beitrag sowie die freiwilligen Beiträge der Regierungen die Kosten der Anwendung des Arbeitsplans des EMEP nicht vollständig decken, so daß deshalb notwendigerweise Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die langfristige Finanzierung nach 1984 sicherzustellen;
IM HINBLICK auf den von der Wirtschaftskommission für Europa in ihrer Entscheidung B (XXXVIII) an die Regierungen der Mitgliedstaaten der ECE gerichteten Appell, auf einer auf der ersten Sitzung des Exekutivorgans für das Übereinkommen (im folgenden als „Exekutivorgan“ bezeichnet) zu vereinbarenden Grundlage die finanziellen Mittel bereitzustellen, die das genannte Organ zur erfolgreichen Durchführung seiner Tätigkeiten – insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit den Arbeiten des EMEP – benötigt;IM HINBLICK auf den von der Wirtschaftskommission für Europa in ihrer Entscheidung B (römisch 38 ) an die Regierungen der Mitgliedstaaten der ECE gerichteten Appell, auf einer auf der ersten Sitzung des Exekutivorgans für das Übereinkommen (im folgenden als „Exekutivorgan“ bezeichnet) zu vereinbarenden Grundlage die finanziellen Mittel bereitzustellen, die das genannte Organ zur erfolgreichen Durchführung seiner Tätigkeiten – insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit den Arbeiten des EMEP – benötigt;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Übereinkommen keinerlei Bestimmungen über die Finanzierung des EMEP enthält und es deshalb erforderlich ist, diesbezüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen;
IN KENNTNIS der bei der Ausarbeitung einer offiziellen Urkunde zur Ergänzung des Übereinkommens zu berücksichtigenden Faktoren, die in den vom Exekutivorgan des Übereinkommens in seiner ersten Sitzung (7. bis 10. Juni 1983) angenommenen Empfehlungen genannt werden;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,