Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Art. II, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Befreiung für Beteiligungserträge

Paragraph 10,

Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:

  1. Ziffer eins
    Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
  2. Ziffer 2
    Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,
  3. Ziffer 3
    Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,).
  4. Ziffer 4
    Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  5. Ziffer 5
    Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (Paragraph 7, Absatz 4,):
    • Strichaufzählung
      Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hat; die Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat,
    • Strichaufzählung
      Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung zum letzten Bilanzstichtag vor der Veräußerung ununterbrochen mindestens zwölf Monate bestanden hat; die Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil, Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12050413

Alte Dokumentnummer

N3198910709H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P10/NOR12050413

Navigation im Suchergebnis