(3)Absatz 3,Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oderdem Veräußerungserlös (Absatz eins,) oder
dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oderdem Abwicklungsguthaben (Absatz 2, Ziffer eins,) oder
dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)dem gemeinen Wert der Anteile (Absatz 2, Ziffer 2,)
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten, liquidierten oder von der Maßnahme nach Abs. 2 Z 2 betroffenen Anteil entspricht.einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten, liquidierten oder von der Maßnahme nach Absatz 2, Ziffer 2, betroffenen Anteil entspricht.