(4)Absatz 4Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Abs. 2 Z 2 kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweitDie Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit
die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 KStG 1988 befreit sind oderdie Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, KStG 1988 befreit sind oder
der Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder
bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oderbei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oder
der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird, oder
das Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 133 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.das Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 133, ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.
In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 1 anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.