Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 30b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Immobilienertragsteuer

Paragraph 30 b, (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

  1. Absatz 2Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
  2. Absatz 3Auf Antrag sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30,, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
  3. Absatz 4Wird außer in den Fällen des Paragraph 30 c, Absatz 4, erster, dritter und vierter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine auf volle Euro abzurundende besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.
  4. Absatz 5Absatz eins und 4 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.
  5. Absatz 6Werden Anteile an Grundstücken durch sämtliche Wohnungseigentümer zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an bisher allgemeinen Teilen der Liegenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70, veräußert, kann für die Berechnung der Immobilienertragsteuer sämtlicher Wohnungseigentümer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, angesetzt werden. Dies gilt nur, wenn die Veräußerung durch mehr als fünf Wohnungseigentümer erfolgt und der Veräußerungserlös insgesamt den Betrag von 150 000 Euro nicht übersteigt.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40143897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P30b/NOR40143897

Navigation im Suchergebnis