Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b, als Einmalprämie für eine Lebensversicherung zur Rentenauszahlung oder an eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 93 VAG 2016) oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG geleistet werden.Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Paragraph 6, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (Paragraph 7, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach Paragraph 124 b, Ziffer 66, geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b,, als Einmalprämie für eine Lebensversicherung zur Rentenauszahlung oder an eine betriebliche Kollektivversicherung (Paragraph 93, VAG 2016) oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG geleistet werden.