Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

21.03.2013

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 Z 2 lit. e ab 1.1.2013 (Veranlagungsjahr 2013) vgl. § 124b Z 242

Text

8. ABSCHNITT

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
      2. Litera b
        Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
      3. Litera c
        Reisekosten, soweit sie nach Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, nicht abzugsfähig sind.
      4. Litera d
        Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
      5. Litera e
        Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, angeführten Betrag übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
    4. Ziffer 4
      Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
      • Strichaufzählung
        wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
      • Strichaufzählung
        soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
      wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
      2. Litera b
        Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
      3. Litera c
        Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
      4. Litera d
        Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
      5. Litera e
        Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
    6. Ziffer 6
      Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.
  2. Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
    • Strichaufzählung
      nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder
    • Strichaufzählung
      Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, Anmerkung 1) anwendbar ist,
    in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  3. Absatz 3Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, können nicht als Sonderausgaben (Paragraph 18,), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (Paragraph 34,) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

________________________

Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2017, G 183/2017-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Dezember 2017, zu Recht erkannt:Die Wortfolge „oder Paragraph 30 a, Absatz eins “, in Absatz 2, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Schlagworte

Personenkraftwagen, Sportboot, Geldzuwendung, PKW, Arbeitsort, Tätigkeitsort, Berufstätigkeit

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40148616

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P20/NOR40148616

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