Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch Art. 20

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwanzig
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,, zu den Paragraphen eins, 23, 24, 46 und 61, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)

  1. Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
  2. Absatz 2,Entfallen bei Personen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist, die Voraussetzungen dieser Unterbringung auf Grund des Paragraph 23, StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes, so hat dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht (Paragraphen 16, 162, Anmerkung, StVG)), sonst das erkennende Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig zu treffen, daß sie mit 1. März 1988 wirksam werden kann, das erkennende Gericht spätestens anläßlich der im Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz StGB vorgesehenen Prüfung. Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 StVG ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Entscheidungen über die bedingte Entlassung nach Paragraph 46, StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden, dürfen aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam werden.
  4. Absatz 4,Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.
  5. Absatz 5,Artikel römisch drei des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1986,, ist bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Absatz eins, an die Stelle des Ausdruckes „31. Dezember 1987“ der Ausdruck „29. Feber 1988“ tritt.
  6. Absatz 6,Eine nach früherem Recht bereits eingetretene Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister kann nur durch eine neue Verurteilung aufgehoben werden, die entweder selbst nicht der Beschränkung der Auskunft unterliegt oder im Zusammenhalt mit den früheren Verurteilungen Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft nicht mehr zulässig ist.
  7. Absatz 7,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988, soweit sie sich aber auf die im Artikel römisch neunzehn, Absatz 2 und 3 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die im Artikel römisch neunzehn, Absatz 4, bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft treten.
  8. Absatz 8,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12160231

Alte Dokumentnummer

N2197415327T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/605/A20/NOR12160231

Navigation im Suchergebnis