Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. März 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 94, über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: