Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

Paragraph 41, (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 3 und Paragraph 106, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes sowie Paragraph 13, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (Paragraph 35, Absatz 2,) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 39, Absatz eins, oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.

  1. Absatz 2Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.
  2. Absatz 3Die Paragraphen 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126596

Alte Dokumentnummer

N7199660442J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P41/NOR12126596

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