Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Paragraph 38, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsteilen der Vorprüfung und den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (Paragraph 35, Absatz 2,) unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).

  1. Absatz 2Auf Grund der gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen hat sowohl die Prüfungskommission der Vorprüfung als auch die der Hauptprüfung die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Werden Teilbeurteilungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung in demselben Prüfungsgebiet festgesetzt, hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung auf Grund dieser Teilbeurteilungen eine gemeinsame Beurteilung für das Prüfungsgebiet festzusetzen; hiebei hat eine mit „Nicht genügend'' beurteilte Fachbereichsarbeit außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 3Auf Grund der gemäß Absatz 2, festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung sodann die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten festzusetzen.
  3. Absatz 4Die Gesamtbeurteilung der Prüfung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'', wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut'' beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend'' hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden'', wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' wie mit „Befriedigend'' beurteilt werden;
    3. Ziffer 3
      „bestanden'', wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend'' beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, nicht gegeben sind;
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden'', wenn die Leistungen in einem oder in mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend'' beurteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126594

Alte Dokumentnummer

N7199660440J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P38/NOR12126594

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