Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
imSub-Litera, i, m Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen;
eingedenkeingedenk der von den europäischen Erziehungsministern auf ihrer vierten Konferenz in London vom 14. bis 16. April 1964 angenommenen Entschließung Nr. 4, in der sie ihr Verständnis für die Notwendigkeit einer Förderung des Studentenaustausches zwischen europäischen Staaten, insbesondere im Hinblick auf Studierende, die bereits ein Diplom erworben haben, sowie die Hoffnung zum Ausdruck brachten, daß Maßnahmen getroffen werden mögen, damit ihre nationalen Programme zur finanziellen Unterstützung Studierender auch für Studienzeiten gelten, die in anderen europäischen Ländern zurückgelegt werden;
inSub-Litera, i, n der Erwägung, daß Studien außerhalb des Heimatstaates des Studierenden zu seiner kulturellen und akademischen Bereicherung beitragen können;
inSub-Litera, i, n der Erwägung, daß die grundsätzliche kulturelle Gemeinsamkeit zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Kulturabkommen unterzeichnet haben, und den anderen diesem Abkommen beigetretenen Staaten ein derartiges Vorgehen ermöglicht;
inSub-Litera, i, n der Erwägung, daß in der europäischen Kultur- und Bildungsgemeinschaft, die sie noch fester untermauern wollen, Personen, die ein Hochschulstudium zurücklegen oder Forschungsaufgaben wahrnehmen, möglichst große Freizügigkeit genießen sollten;
sindsind wie folgt übereingekommen: