Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet: