(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 607/1995)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1995,) Erklärung der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa:
Die Republik Österreich wird Zeugnisse, Studien, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als das Niveau der ausländischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen dem Niveau der entsprechenden österreichischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gleichwertig ist.
Die Republik Österreich wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur jene ausländischen Hochschul- und Bildungseinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen österreichischen Einrichtungen entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird den nach der österreichischen Gesetzgebung zuständigen Stellen obliegen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. März 1986 beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18 für Österreich am 25. April 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Jugoslawien, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Bermuda, britische Jungferninseln, Gibraltar, Hongkong und Montserrat), Weißrußland, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Australien
Australien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
Australien hat eine bundesstaatliche Verfassungsordnung, in deren Rahmen die legislativen, exekutiven und richterlichen Kompetenzen zwischen dem Australischen Bund (Commonwealth of Australia) und den Einzelstaaten gemeinsam ausgeübt werden bzw. aufgeteilt sind.
Die Durchführung des Übereinkommens in Gesamtaustralien wird seitens der Bundes-, Einzelstaats- und Territorialbehörden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen und der hinsichtlich deren Ausübung bestehenden Regelungen erfolgen.
Überdies besitzt gegenwärtig in Australien jede Hochschule die Zuständigkeit für die Festlegung der Qualifikationen, die sie für die Zulassung zu den verschiedenen Stufen des Studiums anerkennt. Die Zuständigkeit für die Feststellung des Ausmaßes der Anerkennung von in Australien oder im Ausland erworbenen Qualifikationen zum Zwecke der Eintragung bzw. Genehmigung zur Ausübung eines freien Berufes in Australien liegt bei den Eintragungskommissionen und den Berufsvertretungen. Die Bundesbehörden werden den Wortlaut des Übereinkommens gemäß Artikel 6 des Übereinkommens an diese Bildungseinrichtungen und auch an die betreffenden Kommissionen und Berufsvertretungen übermitteln.
Diese Erklärung wollen Sie nicht als Vorbehalt verstehen.
Deutsche Demokratische Republik
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Art. 16 des obangeführten Übereinkommens dem Prinzip widersprechen, daß jeder Staat, dessen Politik von den Zielsetzungen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen geleitet wird, berechtigt ist, Vertragspartei jeder Konvention zu werden, die die Interessen aller Staaten berührt.Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikel 16, des obangeführten Übereinkommens dem Prinzip widersprechen, daß jeder Staat, dessen Politik von den Zielsetzungen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen geleitet wird, berechtigt ist, Vertragspartei jeder Konvention zu werden, die die Interessen aller Staaten berührt.
Deutschland Im akademischen Bereich:
Die Bundesrepublik Deutschland wird Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird den nach der Gesetzgebung zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland obliegen.
Zu Artikel l Absatz l Buchstabe b des Übereinkommens:
Für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf und für seine Ausübung müssen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen staatlichen und berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen reglementierten Beruf.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, daß sie das Übereinkommen im Namen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, von Bermuda, den Britischen Jungferninseln, Gibraltar, Hongkong und Montserrat ratifiziert und sich verpflichtet, getreulich alle darin enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe auszuführen, daß Art. 7 Abs. 1 für alle Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade gilt, die sich auf einen Studienlehrgang beziehen, der von einer anerkannten Einrichtung angeboten wird. (Für viele Einrichtungen, einschließlich Universitäten, bestehen keine „zuständigen anerkennenden Behörden“, da die Einrichtungen akademische Autonomie mit der Unterstützung externer Prüfer ausüben. Im Falle anderer Einrichtungen wird die Verleihung durch ein gesondertes Bewertungsgremium vorgenommen.)Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, daß sie das Übereinkommen im Namen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, von Bermuda, den Britischen Jungferninseln, Gibraltar, Hongkong und Montserrat ratifiziert und sich verpflichtet, getreulich alle darin enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe auszuführen, daß Artikel 7, Absatz eins, für alle Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade gilt, die sich auf einen Studienlehrgang beziehen, der von einer anerkannten Einrichtung angeboten wird. (Für viele Einrichtungen, einschließlich Universitäten, bestehen keine „zuständigen anerkennenden Behörden“, da die Einrichtungen akademische Autonomie mit der Unterstützung externer Prüfer ausüben. Im Falle anderer Einrichtungen wird die Verleihung durch ein gesondertes Bewertungsgremium vorgenommen.)
Kanada
Die Verfassung Kanadas sieht ein bundesstaatliches System vor, in dem die Gesetzgebungsbefugnisse zwischen dem Bundesparlament und den Parlamenten der Provinzen aufgeteilt sind.
In Übereinstimmung mit ihren ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnissen in Unterrichtsangelegenheiten nach der Kanadischen Verfassung gewährleistet jede Provinz die Durchführung des Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet. Gemäß Teil IV des Übereinkommens werden die Bundes- und Provinzbehörden gemeinsam eine Kommission einrichten, die als nationales Gremium tätig werden soll.In Übereinstimmung mit ihren ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnissen in Unterrichtsangelegenheiten nach der Kanadischen Verfassung gewährleistet jede Provinz die Durchführung des Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet. Gemäß Teil römisch vier des Übereinkommens werden die Bundes- und Provinzbehörden gemeinsam eine Kommission einrichten, die als nationales Gremium tätig werden soll.
Jede nach Abschluß der höheren Schule weiterführende Einrichtung in Kanada legt eigenverantwortlich fest, welche Voraussetzungen sie zur Aufnahme in die einzelnen Studienebenen anerkennt. Die meisten Berufe sind eigenständig und vom Gesetz her ermächtigt zu bestimmen, welche Voraussetzungen, seien sie in Kanada oder in anderen Ländern erworben, zwecks Registrierung oder Genehmigung zur Berufsausübung in Kanada anerkannt werden.
Diese Erklärung ist nicht ein Vorbehalt.