(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 20/1986)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1986,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nach seinem Artikel 25 Absatz 1 am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 21. Juni 1985 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt und dem Depositar gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Satzung notifiziert, daß diese Satzung in Kraft treten soll:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Republik Korea, Kuba, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, die Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Tansania, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Weißrußland und Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde Erklärungen abgegeben:
Israel:
„Die Regierung des Staates Israel wird das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 (2) (b) der genannten Satzung auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nicht anwenden.“
Italien:
Die Regierung Italiens wird das Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Feber 1946 gemäß Artikel 21 Absatz 2 (b) der Satzung anwenden.
Die Regierung Italiens behält sich das Recht vor, von der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) an ihre Beamten, die italienische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, bezahlte steuerfreie Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrages für Einkommen aus anderen Quellen in Anrechnung zu bringen.
Laos:
…die Demokratische Volksrepublik Laos ist der Auffassung, daß die auf die Förderung der industriellen Entwicklung in den Entwicklungsländern und die Erreichung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit durch diese Länder gerichtete Tätigkeit der UNIDO auf den fortschrittlichen Bestimmungen und Grundsätzen der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, der Erklärung über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung und der Erklärungen über die internationale industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit von Lima und Neu Delhi beruhen muß.
Die Demokratische Volksrepublik Laos ist der Auffassung, daß ohne die grundlegende Neustrukturierung der bestehenden ungerechten internationalen Wirtschaftsbeziehungen, ohne die Durchführung fortschrittlicher sozialer und wirtschaftlicher Reformen, ohne die Stärkung des staatlichen Sektors der Wirtschaft und ohne die Koordinierung nationaler Pläne und Programme zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung diese Ziele niemals erreicht werden können.
Die UNIDO muß nicht nur Aggression, Diktat, Erpressung in der Wirtschaft und Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten durch die Kräfte des Imperialismus bekämpfen, sondern sie muß auch der Politik jener Staaten entgegenwirken, die die neokolonialistische Ausbeutung der Entwicklungsländer zu erhalten und zu verstärken suchen.
Es ist daher wichtig, daß die UNIDO aktiv zur Schaffung einer wirksamen Kontrolle über die Tätigkeiten der transnationalen Gesellschaften beiträgt, mit dem Ziel, deren negativen Einfluß auf die Wirtschaft von Entwicklungsländern und auf die internationalen Wirtschaftsbeziehungen und Entwicklung insgesamt einzuschränken.
In der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung bringen die Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit sowie zum Wohlstand aller Völker beizutragen; diese Entschlossenheit sollte sich in den Beschlüssen und in der praktischen Tätigkeit der Organisation widerspiegeln.