Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1985

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.09.1985

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Index

18 Kundmachungswesen

Beachte

1. Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 11/1988.
2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Titel

Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. September 1985 über die Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
StF: BGBl. Nr. 393/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 200, wird verordnet:

Im RIS seit

24.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20010314

Dokumentnummer

NOR40208124

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/393/P0/NOR40208124

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