Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1983 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß Ziffer 1 des Protokolls der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung *) am 1. Mai 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Albanien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irak, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien und Ungarn.
Nachstehende Staaten haben zu dem Übereinkommen folgende Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalt der Republik Österreich
Die Republik Österreich behält sich, in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 1 des Anhanges A zum Übereinkommen, das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Die Republik Österreich behält sich, in Übereinstimmung mit Artikel 3 Paragraph eins, des Anhanges A zum Übereinkommen, das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In einer separaten Erklärung wurden die Anhänge E, F und G bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft gänzlich ausgeschlossen (vgl. BGBl. III Nr. 119/2008). Diese wurden jedoch durch den erfolgten Beitritt der EU hinfällig und die Anhänge E, F und G gelangen wieder in ihrer früheren Form, d.h. für Österreich nach Maßgabe der Erklärung BGBl. III Nr. 122/2006, zur Anwendung. Diese Erklärung lautet:In einer separaten Erklärung wurden die Anhänge E, F und G bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft gänzlich ausgeschlossen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2008,). Diese wurden jedoch durch den erfolgten Beitritt der EU hinfällig und die Anhänge E, F und G gelangen wieder in ihrer früheren Form, d.h. für Österreich nach Maßgabe der Erklärung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, zur Anwendung. Diese Erklärung lautet:
Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich behält sich in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 des Anhangs A und in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 des Anhangs E zum COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Die Republik Österreich behält sich in Übereinstimmung mit Artikel 2, Paragraph eins, des Anhangs A und in Übereinstimmung mit Artikel 2, Paragraph eins, des Anhangs E zum COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Albanien
Vorbehalt
„Die Sozialistische Volksrepublik Albanien erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien erforderlich ist.“
Erklärungen
Die Eisenbahnlinien der Sozialistischen Volksrepublik Albanien stehen nur dem internationalen Warenverkehr offen;
Der Beitritt der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wird nach dem Anschluß der albanischen Eisenbahnen an das internationale Eisenbahnnetz wirksam.“
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Albanien in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Albanien in Übereinstimmung mit Artikel 28, Paragraph 3, des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Artikel 12, Paragraph 3, des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.
Bulgarien
Vorbehalte
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 3 des Übereinkommens wendet die Volksrepublik Bulgarien die Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 1 nicht an.“„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3, des Übereinkommens wendet die Volksrepublik Bulgarien die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz eins, nicht an.“
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 3 der Einheitlichen Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck behält sich die Volksrepublik Bulgarien das Recht vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen von Personen als Folge von Unfällen auf bulgarischem Gebiet anzuwenden, wenn es sich um bulgarische Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Bulgarien handelt.“„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3, der Einheitlichen Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck behält sich die Volksrepublik Bulgarien das Recht vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen von Personen als Folge von Unfällen auf bulgarischem Gebiet anzuwenden, wenn es sich um bulgarische Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Bulgarien handelt.“
Dänemark
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 55/1997)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 1997,)
Bundesrepublik Deutschland
„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, im Namen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der heutigen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) zu erklären, daß das Übereinkommen mit Wirkung von dem Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für Berlin (West) gilt.“
Deutsche Demokratische Republik
Vorbehalte
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 12 § 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, daß sie sich durch Artikel 12 § 1 des Übereinkommens bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) durch eine schiedsgerichtliche Entscheidung nicht als gebunden betrachtet.“„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 12 Paragraph 3, des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, daß sie sich durch Artikel 12 Paragraph eins, des Übereinkommens bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) durch eine schiedsgerichtliche Entscheidung nicht als gebunden betrachtet.“
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 1 des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTlF) vom 9. Mai 1980, daß sie die Bestimmungen des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ereignet und der betroffene Reisende Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist oder in der Deutschen Demokratischen Republik seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Paragraph eins, des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTlF) vom 9. Mai 1980, daß sie die Bestimmungen des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ereignet und der betroffene Reisende Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist oder in der Deutschen Demokratischen Republik seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Finnland
Vorbehalt
„Gemäß Artikel 3 des Anhangs A des Übereinkommens (Einheitliche Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck, CIV) behält sich Finnland das Recht vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod und Körperverletzungen infolge von Unfällen auf seinem Gebiet auf deren Opfer anzuwenden, wenn es sich dabei um seine Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Finnland handelt.“
Irak
Vorbehalte
„1.Ziffer eins Die Republik Irak betrachtet sich nicht als gebunden an den Text von Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens, wonach jede Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Wunsch einer der Parteien einem Schiedsgericht vorzulegen ist. Derartige Meinungsverschiedenheiten können von den betreffenden Parteien nur einverständlich einem Schiedsgericht vorgelegt werden, und zwar jeder Fall für sich gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens.Die Republik Irak betrachtet sich nicht als gebunden an den Text von Artikel 12 Absatz eins, des Übereinkommens, wonach jede Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Wunsch einer der Parteien einem Schiedsgericht vorzulegen ist. Derartige Meinungsverschiedenheiten können von den betreffenden Parteien nur einverständlich einem Schiedsgericht vorgelegt werden, und zwar jeder Fall für sich gemäß Artikel 12 Absatz 3, des Übereinkommens.
2.Ziffer 2 Nicht alle Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzung als Folge von Unfällen auf dem Gebiet des Irak gelten für Personen irakischer Staatsbürgerschaft oder Staatsbürger anderer Staaten mit dem ständigen Wohnsitz im Irak.“
Iran
Die Islamische Republik Iran behält sich das Recht vor, gemäß Abs. 1 des Art. 3 der Anlage A zum Übereinkommen die Bestimmungen betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tod oder Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Hoheitsgebiet ereignet hat und der Reisende iranischer Staatsbürger ist oder in Iran seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Die Islamische Republik Iran behält sich das Recht vor, gemäß Absatz eins, des Artikel 3, der Anlage A zum Übereinkommen die Bestimmungen betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tod oder Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Hoheitsgebiet ereignet hat und der Reisende iranischer Staatsbürger ist oder in Iran seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Lettland
Weiters hat die Republik Lettland in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV – Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, revidiert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999) erklärt, dass sie sämtliche Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Weiters hat die Republik Lettland in Übereinstimmung mit Artikel 2, Paragraph eins, der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV – Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, revidiert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999) erklärt, dass sie sämtliche Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Polen
Vorbehalt
„Die Volksrepublik Polen erklärt auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der einheitlichen CIV-Regeln, daß sie keine der Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen als Folge von Unfällen auf dem Gebiet der Volksrepublik Polen anwendet, wenn der Fahrgast polnischer Staatsbürger oder eine Person mit dem ständigen Wohnsitz in Polen ist.“„Die Volksrepublik Polen erklärt auf Grund des Artikels 3 Absatz eins, der einheitlichen CIV-Regeln, daß sie keine der Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen als Folge von Unfällen auf dem Gebiet der Volksrepublik Polen anwendet, wenn der Fahrgast polnischer Staatsbürger oder eine Person mit dem ständigen Wohnsitz in Polen ist.“
Portugal
Vorbehalte
„1.Ziffer eins In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr(COTIF) wird ausgeschlossen, Streitigkeiten bei der Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM gemäß Abs. 2 desselben Artikels einem Schiedsgericht zu unterbreiten.In Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 3, des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr(COTIF) wird ausgeschlossen, Streitigkeiten bei der Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM gemäß Absatz 2, desselben Artikels einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2.Ziffer 2 In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften des CIV, wird die Gesamtheit der Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung oder Verletzung von Reisenden nicht auf Unfälle angewendet, die sich auf portugiesischem Gebiet ereignen, wenn die betroffenen Personen portugiesische Staatsangehörige oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Portugal sind.“In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz eins, der Einheitlichen Rechtsvorschriften des CIV, wird die Gesamtheit der Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung oder Verletzung von Reisenden nicht auf Unfälle angewendet, die sich auf portugiesischem Gebiet ereignen, wenn die betroffenen Personen portugiesische Staatsangehörige oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Portugal sind.“
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Portugal in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihre in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalte auch für das COTIF 1999 gelten.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Portugal in Übereinstimmung mit Artikel 28, Paragraph 3, des COTIF 1999 erklärt, dass ihre in Bezug auf Artikel 12, Paragraph 3, des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalte auch für das COTIF 1999 gelten.
Rumänien
Unter Angabe von Vorbehalten gemäß Art. 12 Abs. 3 des COTIF und gemäß Art. 3 Abs. 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIV).Unter Angabe von Vorbehalten gemäß Artikel 12, Absatz 3, des COTIF und gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIV).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Rumänien in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Rumänien in Übereinstimmung mit Artikel 28, Paragraph 3, des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Artikel 12, Paragraph 3, des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.
Schweden
„Schweden erklärt auf Grund des Art. 3 § 1 der einheitlichen Regeln des CIV, daß es im Falle des Todes oder der Verletzung von Reisenden nicht die Gesamtheit der Bestimmungen bezüglich der Haftung der Eisenbahn anwenden wird, wenn der Unfall auf seinem Hoheitsgebiet erfolgen sollte und die Reisenden seine Staatsangehörigen sind oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben.“„Schweden erklärt auf Grund des Artikel 3, Paragraph eins, der einheitlichen Regeln des CIV, daß es im Falle des Todes oder der Verletzung von Reisenden nicht die Gesamtheit der Bestimmungen bezüglich der Haftung der Eisenbahn anwenden wird, wenn der Unfall auf seinem Hoheitsgebiet erfolgen sollte und die Reisenden seine Staatsangehörigen sind oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben.“
Slowakei
Die Slowakei hat am 13. September 1996 den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat die Slowakei in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat die Slowakei in Übereinstimmung mit Artikel 28, Paragraph 3, des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Artikel 12, Paragraph 3, des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.
Tschechische Republik
Die Tschechische Republik hat am 30. September 1996 den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat die Tschechische Republik in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat die Tschechische Republik in Übereinstimmung mit Artikel 28, Paragraph 3, des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Artikel 12, Paragraph 3, des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.
Tschechoslowakei
Vorbehalte
„Gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Anhangs A – Einheitliche Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck (CIV) – wendet die Tschechoslowakische Sozialistische Republik den Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen von Personen nicht an, wenn es sich um Bürger der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik handelt und der Unfall auf ihrem Staatsgebiet geschah.“„Gemäß Artikel 12 Absatz 3, des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und gemäß Artikel 3 Absatz eins, des Anhangs A – Einheitliche Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck (CIV) – wendet die Tschechoslowakische Sozialistische Republik den Artikel 12 Absatz eins, des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen von Personen nicht an, wenn es sich um Bürger der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik handelt und der Unfall auf ihrem Staatsgebiet geschah.“